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Erinnerung an das Hundehaltegesetz aus gegebenem Anlass

Veröffentlichungsdatum08.01.2026Lesedauer< 1 MinuteKategorienA-Titelseite
Hundehaltegesetz

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie erneut auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gemäß § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes hinweisen.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie auffällige Hunde sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsgebiet stets an der Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen.

Vielen Dank, dass Sie diese Vorschriften beachten und so zu einem respektvollen und sicheren Miteinander in unserer Gemeinde beitragen.


Text: Michaela N.